AQUAPLUS® – Die Zukunft der Brunnenregenerierung
1. Allgemeines
1.1 Rechtsgrundlage
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer, nachstehend AN) übernommenen Aufträge sind die zugrundeliegenden Einzelverträge sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
1.2 Nebenabreden
Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.
2. Werkseitige Leistungen
2.1 Unterwasser-Fernsehuntersuchung
2.1.1 Ausbau der U-Pumpe
Die U-Pumpe sollte 12 Stunden vor dem Untersuchungsbeginn ausgebaut sein, um Trübung zu vermeiden.
2.1.2 Zufahrt zur Untersuchungsstelle
Die ungehinderte Zu- und Abfahrt für unsere Untersuchungsfahrzeuge bis 3,5 t setzen wir voraus. Anderenfalls muss vom Auftraggeber kostenlose Schlepphilfe geleistet werden
2.2. Reinigungs-, Regenerierungs- und Sanierungsarbeiten
2.2.1 Baustelleneinrichtung
Die ungehinderte Zu- und Abfahrt für unseren Lastzug (LKW bis 16 t, Hänger bis 10t) setzen wir voraus. Anderenfalls muss vom Auftraggeber (AG) kostenlose Schlepphilfe geleistet werden. Für Schäden am Gelände kommen wir nicht auf. Die örtliche Einweisung unseres Trupps ist Aufgabe des AG. Das Übernachten unserer Monteure im Hänger an der Baustelle muss vom AG gestattet sein.
2.2.2 Energieversorgung
Kostenlose Stellung von Strom 3×400 V, 63 A anschlussfertig und ein Wasseranschluss mit Trinkwasserqualität,
Menge: 6 m³/h muss vom AG gewährt werden.
2.2.3 Materiallieferungen
Materiallieferungen sind, soweit unser Arbeitstrupp nicht vor Ort ist, auf Transportschäden und Vollständigkeit zu überprüfen und gegen Diebstahl und Vandalismus geschützt zu lagern. Sollten hierbei Schäden oder Fehlbestände auftreten, müssen diese sofort bei der Spedition und in unserer Firma angezeigt werden.
2.2.4 Behördliche Genehmigungen
Das Einholen der behördlichen Genehmigung für Regenerierungsarbeiten mit Einsatz von Regenerierungsmittel ist Aufgabe des AG. Diese Erlaubnis muss vom AG bei der zuständigen unteren Wasserbehörde beantragt und uns spätestens zu Arbeitsbeginn vorgelegt werden. Der AG bestimmt den Ort für die Aufnahme des Abpumpwassers. Eventuell notwendige Genehmigungen sind Sache des AG.
3. Angebot
Unsere Angebote sind ausdrücklich freibleibend.
Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
4. Preise
4.1 Bestellung
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Durchführung der Arbeiten.
4.2 Preisbindung
Die Preisbindung beträgt 2 Monate für Dienstleistungen und 4 Wochen für Materiallieferungen ab Angebotserstellung. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die vom AN nicht zu verantworten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten zu erhöhen.
4.3 Mehrungen
Leistungen und Materialeinsatz, die die Menge des Angebotes überschreiten und zur Ausführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des AG ausgeführt werden, werden zusätzlich berechnet. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des AG ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Zahlung
5.1 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998.
5.2 Abschlagszahlungen
Bei Aufträgen, deren Ausführung länger als 20 Werktage dauert, wird eine Abschlagszahlung für jeweils 10 Tage vereinbart. Bei Lieferung von großen Materialmengen wird mit Eingang der Lieferung beim AG die entsprechend festgelegte Abschlagszahlung fällig.
6. Lieferzeit und Montage
6.1 Baustellenbeginn
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 15 Werktage nach Aufforderung durch den AG zu beginnen, sofern der AG die gem. 2.2.4 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim AN eingegangen ist.
6.2 Verzögerungen
Verzögert sich Aufnahme, Fortführung und Abschluss der Arbeiten, die der AG zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzügliche Abhilfe auf Verlangen des AN, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem AG eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem AN neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
6.3 Besondere Umstände
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen.
7. Eigentumsvorbehalte
Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen rückzuübertragen. Beeinträchtigt der AG die vorgenannten Rechte des AN, so ist er diesem zum
Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zulasten des AG. Werden Liefergegenstände fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem Gegenstand auf den AN.
8. Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
9. Gewährleistung
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B).
Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der AN nicht, wenn der AG es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Werden auf Verlangen des AG bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der AG bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den AN zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den AG haben, haftet der AN nicht.
Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, ebenso wenig, wenn die vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensteht. Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kronach.